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Hinweisgeberschutz

Verstehen, Umsetzen, Erfüllen: Mit uns meistern Sie die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes!

Stärken Sie Ihre Integrität und Compliance: Ihr Partner für das Hinweisgeberschutzgesetz.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist mehr als eine gesetzliche Vorschrift. Es symbolisiert Integrität und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern. In diesem Kontext bieten wir umfassende Beratungs- und Schulungsleistungen an, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Darüber hinaus können wir als ausgelagerte Meldestelle fungieren und sicherstellen, dass alle Hinweise gemäß den rechtlichen Vorgaben verarbeitet werden. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise, um das Vertrauen und die Sicherheit in Ihrem Unternehmen zu stärken.

Zentrales Element des HinSchG ist die verpflichtende Einrichtung einer unternehmensinternen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitenden. Diese Unternehmen müssen sich auf die Einrichtung sicherer Hinweisgebersysteme über interne Meldestellen zur Entgegennahme anonymer Meldungen einstellen.

Komplettlösung Meldestelle

Unkompliziert, Sicher, Kompetent.

Das Einrichten und Verwalten einer internen Meldestelle kann eine komplexe und ressourcenintenstive Aufgabe darstellen. Zusätzlich ist es unerlässlich, dass jede Meldung korrekt und zeitnah bearbeitet wird. Bei uns sind Sie in guten Händen: Wir übernehmen nicht nur die komplette Einrichtung und Verwaltung der Meldestelle für Sie, sondern prüfen auch jede eingehende Meldung auf ihre juristische Relevanz. Bei Bedarf erstellen wir Ihnen erste Handlungsempfehlungen und können Sie an erfahrene Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk vermitteln, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen stets optimal beraten und geschützt ist. Lassen Sie uns die Arbeit machen, während Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Ihre Vorteile im Überblick

Zeit- und Ressourcenersparnis

Keine internen Schulungen, keine komplexen Implementierungsprozesse – wir übernehmen alles für Sie.

Risikominderung

Vermeiden Sie potenzielle kostspielige Rechtsverstöße und Bußgelder. Wir stellen sicher, dass alles konform mit den aktuellen Vorschriften läuft.

Vertrauensbildung

Eine externe Meldestelle unterstreicht Ihre Integrität und schafft Vertrauen bei Mitarbeitern und Geschäftspartnern.

Sicherheit

Unsere modernen Lösungen gewährleisten die Anonymität und Sicherheit jeder Meldung, sodass Sie sich keine Sorgen um Datenschutz und Vertraulichkeit machen müssen.

Rechtssicher

Jede Meldung wird auf ihre rechtliche Relevanz geprüft. Bei Bedarf erhalten Sie von uns klare Handlungs-empfehlungen und können auf unser erprobtes Netzwerk von erfahrenen Rechtsanwälten zurückgreifen.

Beratung und Schulung für Ihre interne Meldestelle

Eine interne Meldestelle zu etablieren, erfordert nicht nur technisches und organisatorisches Geschick, sondern auch ein tiefes Verständnis des Hinweisgeberschutzgesetzes. Unsere spezialisierte Beratung begleitet Sie sicher durch den gesamten Prozess. Neben der Einrichtung legen wir großen Wert auf praxisnahe Schulungen für Ihr Team, damit gesetzliche Vorgaben nicht nur erfüllt, sondern auch effiziente und vertrauensfördernde Prozesse etabliert werden. Für juristische Fragestellungen können wir auf unser Netzwerk von juristischen Experten zurückgreifen, sodass Sie stets bestens beraten sind und rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen.

Sie möchten mehr erfahren oder sind bereit zu starten? Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Expertise und unserem Netzwerk.

Hintergrund

Das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, ist die deutsche Antwort auf eine europäische Initiative zum Schutz von sogenannten Whistleblowern. Ein Whistleblower ist jemand, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf Missstände oder Verstöße stößt und diese zur Anzeige bringt. Die EU hat erkannt, wie wichtig der Schutz dieser Personen für die Integrität und das Funktionieren von Geschäfts- und Verwaltungsprozessen ist. Daher wurde am 23. Oktober 2019 die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) verabschiedet, die alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nationale Gesetze zu erlassen, um solche Personen zu schützen.

 

Das Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die Verstöße melden. Dabei steht insbesondere im Vordergrund, Repressalien gegen diese Personen zu verhindern. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesetzes ist die Verpflichtung für Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten. Das bedeutet konkret: Unternehmen einer bestimmten Größe müssen interne Meldestellen einrichten, über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verstöße melden können, ohne Angst vor negativen Konsequenzen haben zu müssen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Das Wichtigste im Überblick

  • Gesetzbeschluss bereits am 07. Juli 2023

  • Unternehmen ab 50 MA betroffen

  • Bußgelder seit dem 1. Dezember 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und seit dem 17. Dezember 2023 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

  • Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
    Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die Umsetzung der europäischen Whistleblower Richtlinie in deutsches Recht. Das Gesetz zielt darauf ab, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über straf- und bußgeldbewehrte Rechtsverstöße in Unternehmen erlangen, zu schützen und ihre Rolle als "Whistleblower" / Hinweisgeber zu stärken. Im Kern geht es um die Frage: Wer darf „was - wie - wann - gegenüber wem“ melden?
  • Wer ist von dem Hinweisgeberschutzgesetz betroffen und muss eine entsprechende Meldestelle einrichten?
    Von dem Hinweisgeberschutzgesetz sind alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern betroffen und verpflichtet eine Meldestelle einzurichten. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen seit dem Gesetzesbeschluss am 7. Juli 2023 und Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden ab dem 17. Dezember 2023 eine entsprechende Hinweisgeberstelle eingerichtet haben. Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern können freiwilig eine enstprechende Meldestelle einrichten, um von den Vorteilen dieser, wie bspw. die Früherkennung von internen Missständen, zu profitieren.
  • Was passiert, wenn Arbeitgeber keine Meldestelle einrichten?
    Wird die gesetzlich vorgeschriebene interne Meldestelle nicht eingerichtet oder nicht betrieben, droht dem Unternehmen ein Bußgeld von bis zu € 20.000.
  • Was ist der Unterschied zwischen einer internen und externen Meldestelle? Wo liegen Vor- und Nachteile?
    Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber können wählen, ob sie sich für eine Meldung an eine (unternehmens-) interne Meldestelle oder eine (staatliche) externe Meldestelle wenden. Als externe Meldestelle hat der Bund eine bundesweit Meldestelle zu betreiben. Diese ist beim Bundesamt für Justiz in Bonn angesiedelt. Die Organisation und das Verfahren der externen Meldestelle des Bundes wird durch ministerielle Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Die externe Meldestelle des Bundes ist mit umfassenden Zuständigkeiten ausgestattet. Daneben sind im speziellen Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des Bundeskartellamts spezielle externe Meldestellen eingerichtet. Der Vorteil der internen Meldestelle liegt klar in deren Effektivität und der Umsetzung der auch gesetzlichen Idee, dass die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugt werden soll, wenn diese wirksam gegen den Verstoß vorgehen kann. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
  • Was ist eine "interne" und eine "ausgelagerte interne" Meldestelle? Wo bestehen Unterschiede und wo die Vor- und Nachteile?
    Unternehmen sind bei der Gestaltung der internen Meldestelle grundsätzlich frei und können diese auch auf entsprechende Dienstleister auslagern. Die Vorteile dieser "internen ausgelagerten" Meldestelle bestehen insbesondere in dem deutlich verringerten Aufwand für die Unternehmen. Mitarbeiterschulungen, Softwarelösungen etc. sind bei der Beauftragung eines Dienstleisters nicht nötig.
  • Müssen die mit der Meldestelle beauftragten Mitarbeiter besondere Kenntnisse haben?
    Die zur Einrichtung der unternehmensinternen Meldestelle verpflichteten Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Diese Personen (und deren Vertreter) sind entsprechend zu schulen.
  • Kann der Betriebsrat mitbestimmen, z.B. welche Art von Meldestelle eingerichtet wird?
    Da die unternehmensinterne Meldestelle gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht bei der Frage des „Ob“ einer Meldestelle kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, der MAV oder eines Personalrats. Auch die Entscheidung über die Auslagerung der Meldestelle unterliegt nicht der Mitbestimmung. Grundsätzlich ist der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 BetrVG über die geplante Implementierung eines Meldesystems zu informieren. Zu beachten sind die Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mit Eignung zur Leistungs- oder Verhaltensüberwachung.

Können wir Sie bei der Umsetzung des HinSchG unterstützen?

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir helfen Ihnen gerne weiter. Nutzen Sie das folgende Kontaktformular oder erreichen Sie uns direkt unter +49 221 27255990 oder info@sausen-advisory.de.

 

Um direkt ein Angebot für den Hinweisbriefkasten der SAUSEN Advisory anzufragen, klicken Sie bitte hier.

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